Guten Tag
Willkommen bei der Gratisversion des AVV-Newsletter von BahnVerstand. In der heutigen – inhaltlich gekürzten – Ausgabe lesen Sie
- das Vorprotokoll für den kniffligen
AVV-Fall vom Monat Septembe
r
- Auszüge aus dem
JNS Bericht
zum Radscheibenbruch als Auslöser des Unfalls im Gotthard Basis-Tunnels
- ein Interview mit
Bernhard Frei
zu wachsendem Beratungsbedarf bei AVV-Bahnen
- Den zweiten Teil der Serie von
Professor Rainer Freise
zum Thema „Soll auch der Wagenhalter aus Gefährdung haften?“ zu den Haftungsansprüchen von EVU, Halter und ISB nach verschiedenen Rechtsquellen.
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Alle Infos zur Mitgliedschaft finden Sie im
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. Die Mitgliedschaft erstreckt sie über ein Jahr (365 Tage ab Kauf) und kostet 730 Schweizer Franken netto.
Ich hoffe, die Beiträge auch der heutigen Ausgabe sind für Ihre Arbeit nützlich.
Ihr
Christoph Gabrisch – BahnVerstand
Leserbriefe erreichen mich unter
info@bahnverstand.ch
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Kniffliger AVV-Fall 19. September 2024
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Diese Laufflächenschäden können nicht bei mir entstanden sein!
Laufflächenschäden führen schnell zur emotionalen Kernschmelze bei den Beteiligten. Halter und EVU sehen sich beide im Recht, beide verweisen auf den AVV – allerdings mit unterschiedlichen Lesarten; für Wagenhalter ist die Sache klar; wenn gemäss Anlage 12 AVV die Bremsprobe am Wagen in Ordnung ist, haftet das EVU für Materialauftragungen oder Flachstellen, die in seinem Gewahrsam festgestellt wurden. Für EVU dagegen dient Anlage 12 dem Ziel, zu unterscheiden in Verschleiß (den trägt der Halter) und Gewaltschäden (die tragen die EVU). Und wenn kein Gewaltschaden ansatzweise erkennbar ist, lehnt das EVU die Haftung ab.
Mit dem kniffligen AVV-Fall September 2024 werden wir den fundamentalen Interessengegensatz zwischen Haltern und EVU bei Laufflächenschäden nicht lösen. Hier benötigen die AVV-Parteien absehbar eine Lösung / Branchenempfehlung, die auf Verbandsebene abgestimmt wird. Wir wollen aber mit dem September-Fall möglichst eine Gesamtschau aller technischen / betrieblichen und juristischen Argumente der Halter und der EVU in der causa Laufflächenschäden erarbeiten.
Bitte bringen Sie sich daher ein mit Ihren Argumenten
(sollten Sie verhindert sein am 19. September, geht es auch schriftlich an info@bahnverstand.ch). Diese Gesamtschau der Argumente wollen wir anschliessend mit den Verbänden teilen mit der Bitte, daraus eine Branchen-Empfehlung zu erarbeiten.
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Für den folgenden kniffligen AVV-Fall im kommenden Monat reservieren Sie bitte schon jetzt Donnerstag,
17. Oktober 2024 15:30 – 17:00 Uhr
. (Doppelklicken auf dem Datum öffnet den Kalendereintrag
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Das Joint Network Secretariat – kurz JNS – hat kurz vor den Sommerferien einen Schlussbericht zum Unfall im Gotthard-Basistunnel veröffentlicht, der im August 2023 durch eine gebrochene Radscheibe an einem Güterwagen verursacht wurde. Der Fall hat in der Schweiz grosse mediale Aufmerksamkeit erregt. Der Schaden am Bauwerk war enorm, die Tessin- und Italien-Anbindung war auch für den Personenverkehr monatelang massiv beeinträchtigt und vor allem: der GBT ist doch der modernste, längste und sicherste Eisenbahntunnel der Welt: „Wie konnte das passieren?“ fragten sich viele Schweizer gefolgt von „wie können wir solche Unfälle in Zukunft verhindern?“
In der Tat sind dies genau die Fragen, die sich auch das JNS im Rahmen seiner „normal procedure“-Untersuchung gestellt hat. Ziel einer „normal procedure“ ist dabei grundsätzlich, das Sicherheitsniveau wiederherzustellen oder zu erhöhen. Und zwar durch Befolgen mittel- und langfristiger Massnahmenvorschläge.
Im Ergebnis seiner Untersuchungen zum Unfall im Gotthard Basis Tunnel im August 2023 kommt das JNS im Sommer 2024 zu folgenden Einschätzungen:
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Dr. Bernhard Frei, Leiter Corporate Development, PROSE AG, Bern
AVV-Bahnen brauchen jetzt „all hands on deck“
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Der Basler Tag der AVV-Praxis 2024 von BahnVerstand stand unter dem Motto „Der AVV gerät unter Druck – auf welche Veränderungen müssen sich die AVV-Unterzeichner einstellen?“ (Über die Tagung informieren wir in der kommenden Ausgabe am 27. September 2024).
Dr. Bernhard Frei
war vor Ort und erzählte mir, dass PROSE in letzter Zeit vermehrt AVV-Bahnen berät. Der Grund: Nicht alle AVV-Bahnen sind auf die bevorstehenden AVV-Anpassungen vorbereitet. Ich dachte, ein Interview mit ihm könnte Sie interessieren und im konstruktiven Sinne nachdenklich stimmen. Ihre Fragen erreichen Bernhard Frei über E-Mail:
Bernhard.Frei@prose.one.
Bernhard, was hat das Ingenieurbüro PROSE als Experte für internationale Bahntechnik mit dem AVV zu tun? Ich dachte, Ihr macht Fahrzeugtechnik?
Ja, in der Technik sind wir zuhause. Seit Jahren begleiten wir unsere Kunden und sind in dieser Zeit mit den Anforderungen unserer Kunden schon lange aus der reinen Technikberatung in weitere Beratungsfelder hineingewachsen. Und seit 2018 etwa wachsen wir auch im Thema Organisationsentwicklung, z. Bsp. für AVV-Aufgaben.
Um welche Fragen geht es bei der Organisationsberatung für AVV-Aufgaben genau?
Thematisch geht es vor allem um die anstehenden Änderungen im AVV für Güterbahnen. Ich muss hier kurz ausholen, PROSE hat mit seiner ECM- und SMS-Beratung tiefe Einblicke in das Zusammenspiel zwischen Halter und Betreiber gewonnen. Und genau dieses Nebeneinander von ECM und AVV steht nun im Zentrum der Debatte um die Anpassung des AVV. Gerade Güterbahnen ohne eigene Wagenflotte haben das nur am Rande mitbekommen. Jetzt wissen sie aber, dass es Änderungen für die AVV-Aufgaben in der EVU-Rolle geben wird und fragen uns um Rat.
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Soll auch der Wagenhalter aus Gefährdung haften? – Teil II
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Die erste Kolumne zu diesem Thema (
diese ist in der Ausgabe vom 30. Juli 2024 erschienen)
hat zur geltenden Rechtslage hinsichtlich der Haftung von Eisenbahnunternehmen und Fahrzeughaltern gegenüber der Allgemeinheit ergeben, dass in den von der OTIF und dem schweizerischen Bundesamt für Verkehr 2023/2024 befragten Staaten die Eisenbahnunternehmen kraft Gesetzes ganz überwiegend aus Gefährdung haften, die Fahrzeughalter hingegen ganz überwiegend nur bei Verschulden. Diese Rechtslage gilt auch in der Schweiz.
Heute soll uns die Frage beschäftigen, wie die Haftung zwischen Akteuren des Eisenbahnsektors (Wagenhalter, EVU und Infrastrukturbetreiber) ausgestaltet ist, wenn keine Dritten geschädigt worden sind. Dies ist bei dem
Unfall im Gotthard-Basistunnel
der Fall, bei dem vor allem der Infrastrukturbetreiber und im übrigen das EVU, Wagenhalter und Ladungsbeteiligte geschädigt wurden und nur Sachschäden entstanden sind:
Nach
nationalem Recht
ändert sich nichts an der Gefährdungshaftung des EVU und des Infrastrukturbetreibers untereinander und – bei Beschädigung eines Wagens – gegenüber dem Wagenhalter.
Das
internationale Wagenverwendungsrecht
(COTIF/CUV) sieht demgegenüber vor, dass das
EVU
für Verlust oder Beschädigung des von ihm im internationalen Verkehr verwendeten fremden Wagens dem Halter nur haftet, sofern es nicht beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist. Die Gefährdungshaftung des EVU nach nationalem Recht wird also nach vorrangigem internationalen Recht durch eine
Haftung für vermutetes Verschulden
abgelöst.
Auf diese Haftungserleichterung kann sich auch der beteiligte
Infrastrukturbetreiber
gegenüber dem geschädigten Wagenhalter berufen, wenn er nachweist, …
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+++ dies lesen nur Mitglieder der
Liga der AVV Experten
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Die Schweiz beklagt, dass der
Wagenhalter
mangels Verschulden für den von seinem Wagen angerichteten Schaden
nicht zu haften hat
und fordert, auch für Wagenhalter eine Gefährdungshaftung einzuführen, wenn ihr Wagen aufgrund eines verdeckten, für alle Beteiligten nicht erkennbaren und behebbaren Mangels andere schädigt. Was von dieser Forderung zu halten ist, was dafür und was dagegen spricht,
das soll in der nächsten Kolumne behandelt werden.
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Liebe Leser,
Sie können Professor Freise schreiben, wenn Sie Hinweise zu seiner Kolumne haben. Oder wenn Sie seine Bewertung zu einem anderen Thema lesen möchten.
Ihr-E-Mail Kontakt zu Professor Freise: “
Freise@BahnVerstand.ch
„
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Marquardts Meinung – neue Kolumne im AVV-Newsletter
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Liebe Leserinnen und Leser,
aus Gesprächen weiß ich: Einige von Ihnen finden das Thema AVV besonders reizvoll, weil es so facettenreich ist. Ein guter AVV-Experte sollte nicht nur den Vertragstext verinnerlicht haben, sondern auch mit der Technik der Güterwagen und dem betrieblichen Regelwerk für den Zugbetrieb vertraut sein. Idealerweise kennt er auch die Grundzüge des Frachtrechts (CIM).
Der AVV-Newsletter von BahnVerstand will Sie über Entwicklungen in allen Facetten des AVV informieren. Die Kolumne „Alles, was (Wagen-)Recht ist“ von Prof. Rainer Freise beleuchtet dabei die juristische Seite des Vertragswerkes. Als Herausgeber freue ich mich, Ihnen nun eine weitere Kolumne ankündigen zu können. Unter dem Titel “
Marquardts Meinung
“ wird Dr. Axel Marquardt künftig in einer eigenen Kolumne die betrieblich-technischen Facetten des AVV beleuchten. Die Kolumnenpremiere ist geplant für die Ausgabe am 27. September 2024.
Marquardt ist ein „Universaleisenbahner“; wie die Universalgelehrten früherer Zeiten hat er sich für ganz unterschiedlichen Aufgaben in der Branche interessiert und sich darin bewährt. Als promovierter Maschinenbauingenieur sammelte er zunächst Berufserfahrung in der Fahrzeugtechnik, dann in der Fahrzeuginstandhaltung sowie in den letzten 15 Jahren im Aufbau von Sicherheitsmanagementsystemen für Güterbahnen und im Aufbau von Regelwerken für ECM. Seit rund 10 Jahren arbeitet Marquardt an der Weiterentwicklung des AVV-Vertrages mit, zuletzt als Vertreter des Eisenbahnverbandes ERFA im Gemeinsamen AVV-Ausschuss und in der Arbeitsgruppe Technische Übergangsuntersuchung – Anlage 9 AVV. Beide Mandate hat Marquardt im Sommer 2024 abgegeben und findet jetzt Zeit für das Schreiben der Kolumne.
Und auch bei dieser Kolumne gilt: Sie können lesen und schreiben! Wenn Sie Anmerkungen oder Ergänzungen zur Kolumne von Dr. Marquardt haben oder wenn Sie seine Meinung zu einem anderen Thema lesen möchten: Ihr E-Mail-Kontakt zu Dr. Marquardt: “
Marquardt@BahnVerstand.ch
„.
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Auch das noch –
Manche Zusammenhänge hängen nicht zusammen
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Das berühmte „Marsgesicht“, aufgenommen von der Raumsonde Viking 1 (NASA)
Heute wieder eine Lektion in Demut vor den eigenen kognitiven Fähigkeiten. Diesmal geht es um Muster, die wir glauben zweifelsfrei zu erkennen und die es in Wahrheit nicht gibt. Ein Beispiel? Im Juli 1976 hat die Sonde Viking 1 von der NASA dieses Schwarz-Weiss Foto vom Mars an die Erde gesendet. Ein Berg wurde seitlich von der Sonne beschienen und sah aus wie ein menschliches Gesicht: ein dunkles Auge, eine vorgewölbte Nase, ein dunkler Strich als Mund und rund herum scheinbar volle Haarpracht sorgten für Aufsehen.
Inzwischen haben später gestartete Sonden (u.a. der im Jahr 2003 gestartete Mars Express) dem Gesicht die Maske heruntergerissen. Auf den neuen – besser aufgelösten Bildern sieht man: der Tafelberg zeigt erhebliche Spuren von Erosion – und die führen bei entsprechendem Sonnenstand zu dem bemerkenswerten Aussehen. Voll beleuchtet bleibt vom Gesicht nichts mehr übrig.
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Aufnahme der ESA-Sonde Mars Express vom selben Tafelberg auf dem Mars (ESA / DLR / FU / MOC)
Warum ist das wichtig? Wir Menschen sind darauf trainiert, Muster zu erkennen. Ständig, überall. Muster sind nicht nur Bilder, sondern jede Art von Wenn-Dann-Zusammenhang. Unser Unterbewusstsein bildet und validiert diese Muster ständig, wir können das nicht willentlich beeinflussen. Für die Evolution des Menschen war die Mustererkennung hilfreich, um Gefahren abzuwehren. Wenn man zum Beispiel im Urwald spazieren geht und plötzlich das Knacken eines Stockes hört, bildet sich im Kopf schneller das Gefahrenmuster eines Angreifers, als man „Häh“ sagen kann. Oder wenn man an verschimmeltem Brot schnuppert – sofort ist das Wenn-Dann-Muster „bloß nicht essen“ im Kopf.
Muster erkennen wir in allen Lebenslagen. Die Empfehlung: Bleiben Sie skeptisch gegenüber den Mustern, die Sie erkennen. Vielleicht sehen Sie Zusammenhänge, die gar nicht zusammenhängen. Wie das Marsgesicht.
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AVV-Newsletter
ISSN 3042-464X
Verantwortlich für den Inhalt:
Dr. Christoph Gabrisch
BahnVerstand GmbH
Engelbergstrasse 24, 4600 Olten
info@bahnverstand.ch
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn | CHE-260.248.148
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