Gratisausgabe vom 7. April 2025









BahnVerstands AVV-Newsletter 2. Klasse für Tina Nuebling Ausgabe 7. April 2025


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Gratisausgabe 

7. April 2025

Guten Tag Tina Nuebling

wegen der bevorstehenden Ostertage geht es in der heutigen Ausgabe gleich um zwei knifflige AVV-Fälle. Wir blicken zurück auf das – für manche Teilnehmer überraschende – Ergebnis des März-Falles zur Frage, wer die Kosten für
Sternchenarbeiten
in AVV-Werkstätten trägt und wir blicken voraus auf den April-Fall – es geht um "
Wiederholungstäter
". Wie geht man als EVU mit einem Güterwagen um, der in wenigen Monaten fünf mal mit Radsatzschäden in die Werkstatt musste – Bremsen gemäss Prüfprotokoll immer "in Ordnung"!?    

Dann gibt es einen Bemerkung über die
Schweizer Fachtagung Eisenbahnsicherheit
vom 2. April 2025, die mit 60 Teilnehmern aus der DACH Region echt gut war. Der letzte Hinweis ist
in eigener Sache
; mein UIC Mandat ist Ende März 2025 ausgelaufen und
BahnVerstand
hat wieder
freie Ressourcen für neue Projekte


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Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre. 

Ihr 

Christoph Gabrisch – BahnVerstand 

Ihre Kommentare zu dieser Ausgabe erreichen mich unter
info@bahnverstand.ch
.

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Standardprüfungen bei jedem Werkstattaufenthalt – wer zahlt diese bei AVV-Reparaturen?! 

Kniffliger AVV-Fall März 2025

Beim Wort «Reparaturkosten» glaubt man sofort zu verstehen, was gemeint ist. Tatsächlich gibt es aber bei Reparaturkosten solche und solche. Für die Frage, wie mit den Kosten für Standardprüfungen AVV-konform umzugehen ist, danke ich
Martin Brestak von CD Cargo
, der diesen kniffligen AVV-Fall eingereicht hat.

Unsere März-Diskussion war wieder einmal sehr lehrreich. Wir waren uns am Ende – zur Überraschung von zwei teilnehmenden EVU – einig, dass 

  • die Kosten der sogenannten
    Sternchenprüfungen
    gemäss Anlage 10 AVV immer vom Halter des Güterwagens zu tragen sind, unabhängig vom Verursacher des Schadens der AVV-Reparatur.
  • die Kosten für das
    Pufferschmieren
    grundsätzlich vom Halter des Wagens zu tragen sind.

Vielleicht interessanter noch als diese Feststellung war die Begründung für diese Kostenzuscheidung. Interessant auch die Empfehlung an alle AVV-EVU, regelmässig mit den beauftragten AVV-Werkstätten über die Besonderheiten von AVV-Reparaturen und die Bedeutung von Schaden-Fotos zu sprechen. 

NUR PREMIUMKUNDEN
können jetzt: 

  • das Protokoll lesen – dazu blauen Button klicken oder das pdf-Dokument unten im Newsletter öffnen oder
  • den

    Video-Mitschnitt der Diskussion

    nachschauen – der Mitschnitt bleibt 12 Monate lang abrufbar und wird danach gelöscht.

Ich will das Ergebnisprotokoll vom kniffligen AVV-Fall März 2025 öffnen
­

Schon wieder? Mit dem Wagen stimmt doch etwas nicht! 

Ausblick auf den kniffligen AVV-Fall April 2025

Der Papagei ist tot! Nein – der schläft nur!? Sketch von Monty Python ursprünglich aus dem Jahr 1969. Sehr komisches Beispiel dafür, wie zwei Personen einen Sachverhalt höchst unterschiedlich bewerten – so ist es auch im kniffligen Fall vom April! 

Wenn ein und derselbe Wagen in rascher Folge Radsatzschäden aufweist und dann alle oder fast alle Radsätze gewechselt werden müssen, ist das bemerkenswert. Und wenn die Bremseinrichtung des Wagens laut Prüfprotokoll immer «in Ordnung» ist, dann ist das auch bemerkenswert für das EVU, das für die Schadenkosten aufkommt. Der heutige Fall kommt ganz anonymisiert daher – ohne Nennung des Falleinreichers. Der Fall hat sich aber genau wie geschildert zugetragen. Die Eckdaten sind echt. Der Einreicher wollte von mir wissen, wie mit solchen «Wiederholungstätern» umzugehen ist, konkret, was denn berechtigte Erwartungen einer AVV-Bahn an den Halter sind in so einem Fall. 

Das EVU hat nach dem dritten Laufflächen-Schadenereignis– jedes Mal war der Wagen der einzige mit Laufflächenschäden im Zugverband – den Halter auf die Häufung hingewiesen und um eine Stellungnahme gebeten. Im konkreten Fall
hat der Wagenhalter sich nicht gemeldet

Im Kern geht es im kniffligen AVV-Fall April 2025 um die Frage, was die beiden AVV-Parteien in einem solchen Fall jeweils von der anderen Partei erwarten können? Wie muss der AVV und die Passage in Art. 7.4 AVV über die "
Bereitstellung der Informationen, die für den sicheren Eisenbahnbetrieb nötig sind"
hier richtig ausgelegt werden? 

Die Fallbeschreibung für den kniffligen AVV-Fall April 2025 – 10. April 2025 15:30 bis 17:00 Uhr öffnet sich beim Klicken auf den blauen Button oder beim öffnen des pdf ganz unten in dieser Mail. Der
Kalendereintrag
für die online-Diskussion, zu der alle Leser des AVV-Newsletters eingeladen sind (die Teilnahme ist kostenlos) ist

hier

.


Ich will die Fallbeschreibung für den kniffligen AVV-Fall April 2025 lesen – frei zugänglich
­

Fachtagung Eisenbahnsicherheit am 2. April 2025 in Basel –
super gsi!

Die Tagung am 2. April 2025 in Basel war besonders lehrreich durch den regen Dialog zwischen Publikum und Podium sowie zwischen den Sicherheitsverantwortlichen der Eisenbahnunternehmen und den Vertretern der Sektion Sicherheitsüberwachung des BAV. 

Unter dem Motto „How to SMS?!“ kamen rund 60 SMS-Verantwortliche von Infrastrukturbetreibern, Güter- und Personenbahnen aus der DACH Region zusammen, um zu diskutieren, wie Sicherheit im Eisenbahnverkehr konkret gemanagt werden kann. Neben interessanten Referaten und Diskussionen – bei denen auch kritische Themen zur Sprache kamen – bot die Veranstaltung einen wertvollen Austausch zwischen Fachleuten und Vertretern des Bundesamt für Verkehr BAV. Dieser vertrauensvolle Dialog hat viele nützliche Anregungen geliefert und machte die Tagung zu einem echten Ereignis.


Wir haben heute viel für unsere Arbeit mitgenommen
!“ lautete am Ende das Fazit vieler Teilnehmer und Referenten. 

Notieren Sie den
26. März 2026
für die Folgeveranstaltung in Basel. 


Ich möchte Bilder von der Tagung sehen
­

In eigener Sache: BahnVerstand hat Kapazitäten frei für neue Projekte! 

Zeitenwende überall – so auch bei BahnVerstand: Nach drei Jahren endete im März 2025 mein Mandat bei der UIC in Paris. In dieser Zeit durfte ich an der Weiterentwicklung des (AVV) mitwirken – meinem absoluten Herzensthema!

Zum Abschluss habe ich von vielen Kollegen – teilweise überraschend – sehr wertschätzendes Feedback erhalten. Das hat mich sehr gefreut. Ich danke meinen Weggefährten! 🙏

Ich habe mit Ende des UIC Mandats wieder
freie Kapazitäten für die Angebote von BahnVerstand
:

🔹 individuell zugeschnittene AVV-Trainings / Schulungen !

🔹 Fachtagungen – nicht nur im Thema AVV!

🔹 Individuelle AVV-Beratung 

Als regelmässiger Leser dieses Newsletters fragen Sie sich vielleicht: „

Ist meine Organisation fit für die Umsetzung kommender Änderungen im AVV?

“ Zu dieser Frage habe ich dem technischen Redakteur von
RailBusiness, Christoph Müller,
Ende März 2025

dieses Interview


gegeben. 

Überlegen Sie, wie BahnVerstand für Sie nützlich sein kann. Und dann kontaktieren Sie mich gerne 📞✉️. 

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Auch das noch

Das
Schild im Fitness Parcours von Gargazon
(der Ort liegt in Südtirol auf halbem Weg von Meran noch Bozen) ist lustig zu lesen. Was im Deutschen das eine Wort "Hangeln" bedeutet, ist im Italienischen und Englischen gleich ein ganzer Textabsatz! 

Liebe Leserin, lieber Leser, und nun überlegen Sie einmal, was es mit der
Übersetzung des AVV-Textes in die drei Sprachen Englisch, Deutsch und Französisch
auf sich hat. Wo es um technische Fachbegriffe wie "Drehpfannenbolzensicherung" geht. Wie übersetzt man solchen "Jargon" korrekt in drei Sprachen und wer macht das überhaupt? 

Die Übersetzung wird heute von den Übersetzerinnen der UIC geleistet, dem Welteisenbahnverband mit Sitz in Paris. Ich will versuchen, die Übersetzerinnen für ein Interview zu gewinnen, in dem wir den Besonderheiten des dreisprachigen AVV auf den Grund gehen wollen. Ich halte Sie auf dem Laufenden.

AVV-Newsletter

ISSN 3042-464X

Verantwortlich für den Inhalt:

Dr. Christoph Gabrisch

BahnVerstand GmbH

Engelbergstrasse 24, 4600 Olten 

info@bahnverstand.ch

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn | CHE-260.248.148

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