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Lieber Leser, die erste Ausgabe unserer neuen Artikelserie stellen wir Ihnen ungekürzt zur Verfügung, damit Sie einen Eindruck gewinnen, worum es den Autoren geht. Die künftigen Beiträge in dieser Serie bleiben allerdings den Premiumlesern vorbehalten.
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Kennen Sie das?
Sie sind Dienstleister für wagentechnische Untersuchungen und bekommen eine Anfrage wie diese hier:
Guten Tag,
anbei Wagenmeister-Anfrage WTU + Bremsprobe für nächste Woche:
09.02.26, 08:00 Uhr in …, Container, Tf folgt
13.02.26, 08:00 Uhr in …, Container, Tf folgt
14.02.26, 21:00 Uhr in … Rbf, beladener Stahlzug
Könnt ihr uns Personal hierzu stellen? Bitte sagt doch bis 12:00 Uhr Bescheid. Danke.
Oder auch so:
Guten Tag,
wir haben am Samstag, 15.02., einen Zug ab Offenburg nach Rumänien.
Zugparameter: 24 Wagons, 520 m, ca. 1800 Tonnen.
Geplante Abfahrtszeit: Samstag, 15.02., 18 Uhr.
Könnt ihr dafür WTU einplanen, habt ihr freie Kapazität?
Solche Anfragen sind im operativen Alltag keine Ausnahme. Häufig enthalten sie jedoch nur wenige Informationen über den Zug oder den konkreten Prüfauftrag. Und wenn wir dann Rückfragen stellen, bleiben diese oft unbeantwortet oder am anderen Ende der Leitung tönt es knapp "D
as musst Du doch wissen - Du bist der Wagenmeister!"
Heute geht es darum, welche Informationen der Prüfer Güterwagen im Vorfeld braucht und wer verantwortlich ist, sie bereitzustellen.
Welche Informationen ein Prüfauftrag enthalten sollte
Ein Blick in die einschlägigen Regelwerke hilft weiter. Die Richtlinie VDV 758 fordert etwa, dass der Arbeitsumfang einer technischen Wagenprüfung
ausreichend spezifiziert
sein muss. Dazu gehören beispielsweise:
• Ort und Zeit der auszuführenden Tätigkeit
• geforderte Stufe der Prüfung (1–4) bzw. anlassbezogene Prüfung
• Anzahl der zu prüfenden Güterwagen
• zu prüfende Güterwagentypen bzw. -gattungen
• Art der Ladung bzw. des Ladeguts
Sollen Kriterien der Zugbildung zusätzlich geprüft werden, sind weitere Informationen erforderlich, etwa:
• Ziel und Laufweg des Zuges bzw. Fahrplanangaben
• Zugparameter wie Last, Länge, KV-Profil oder Streckenklasse
• besondere betriebliche Anforderungen
• Dokumentation, Kommunikations- und Meldewege
Auch besondere Hinweise können relevant sein, beispielsweise:
• spezifische Betriebsanweisungen
• besondere Bauteile oder Fahrzeugbauarten
• bereits vorgeprüfte Güterwagen
• ein vereinbarter Verzicht auf bestimmte Prüfungen.
Wichtig außerdem: Weitere Tätigkeiten müssen ausdrücklich beauftragt werden; etwa eine Bremsprobe, das Erstellen einer Wagenliste oder andere Sonderbehandlungen des Fahrzeugs.
Um genau diese Informationen strukturiert abzufragen, senden wir (Cargo Rail Südwest GmbH) unseren Kunden ein Formular zur Beauftragung einer wagentechnischen Untersuchung. Es fragt alle Angaben ab, die für die Planung und Durchführung einer Prüfung relevant sein können – vom Ansprechpartner des EVU über Ort und Zeitpunkt der Untersuchung bis hin zu Zugparametern, Wagenanzahl, Ladegut und anderen betrieblichen Anforderungen. Das Ziel: Die notwendigen Informationen sollen bereits bei der Beauftragung vorliegen.
Leider nutzen unsere Auftraggeber dieses Formular in der Praxis kaum. Stattdessen beauftragen sie uns häufig über kurze E-Mails oder telefonische Abstimmungen mit wenigen Angaben zum Zug. Das Ergebnis ist dann oft eine sehr knappe Anfrage – und eine Reihe von Rückfragen, die erst kurz vor der geplanten Abfahrt geklärt werden müssen.
Was bei einem "Zuruf-Auftrag" passieren kann
Einen Punkt übersehen unsere Auftraggeber dabei häufig: Auch eine kurze E-Mail kann schon eine Beauftragung sein – und damit eine vertragliche Vereinbarung zwischen EVU und Dienstleister.
Diese kurzfristigen und wenig konkreten Aufträge nennen wir in der Praxis „Zuruf-Aufträge“. Sie entstehen schnell und pragmatisch – oft in der Annahme, dass „schon nichts passieren wird“.
Interessant wird es aber dann, wenn im weiteren Verlauf ein Ereignis eintritt. Dann lautet die entscheidende Frage:
Was war eigentlich genau vereinbart?
Also:
- Welche Informationen hat der Prüfer erhalten?
- Welche Prüfungen waren Bestandteil des Auftrags?
- Wer trägt die Verantwortung, wenn wesentliche Informationen gar nicht übermittelt wurden?
Wenn Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Auftrag nicht klar beschrieben sind, greifen im Zweifel die allgemeinen Regeln des Zivilrechts. Vereinfacht gesagt: Wer vertragliche Pflichten nicht erfüllt oder wichtige Informationen nicht weitergibt, kann dafür haftbar gemacht werden.
Gerade deshalb sind klare und vollständige Aufträge im Interesse aller Beteiligten. Der Prüfer Güterwagen erhält einen nachvollziehbaren Arbeitsauftrag und damit Handlungssicherheit für die Durchführung der Prüfung. Gleichzeitig kommt das beauftragende EVU seiner Verantwortung nach, die notwendigen Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße Prüfung bereitzustellen.
Damit erfüllen sowohl das Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch der beauftragte Dienstleister – in der Eisenbahnsicherheitsrichtlinie 2016/798 als „andere Akteure“ bezeichnet – ihre jeweiligen Pflichten im Sicherheitsmanagement.
Wie halten Sie es bei sich mit der Beauftragung?
Wenn in Ihrem Unternehmen eine wagentechnische Untersuchung beauftragt wird – ist dann klar beschrieben,
was genau geprüft werden soll und welche Informationen dem Prüfer vorliegen müssen?
Oder entsteht der eigentliche Prüfauftrag erst im Gespräch mit dem Wagenmeister – wenn dieser bereits am Zug steht? Lassen Sie mich die Antwort wissen. ich freue mich auf Ihre Zuschrift an:
T
echnische.Wagenuntersuchung@bahnverstand.ch
Ausblick auf einen Folge-Beitrag
Im Alltag werden unvollständige Beauftragungen oft pragmatisch gehandhabt. Bei Unregelmäßigkeiten werden Regelwerke aber schlagartig detailliert ausgelegt und die Durchführung der Prüfung genau hinterfragt. Die entscheidende Frage bleibt dabei häufig unbeantwortet:
War der Auftrag überhaupt vollständig und regelkonform
? Diese Thematik vertiefen wir in einem zweiten Beitrag.
Autor: Dennis von der Osten-Fabeck