Der im September 2024 erschienene zweite Kolumnen-Teil zum Thema Gefährdungshaftung hat sich mit der Frage beschäftigt, wie Wagenhalter, EVU und Infrastrukturbetreiber wechselseitig untereinander für Sachschäden haften. Es hat sich gezeigt, dass EVU und Infrastrukturbetreiber einem Wagenhalter nicht aus Gefährdung, sondern nur aus – nicht entkräftetem –
vermutetem Verschulden
haften und dass dies umgekehrt auch für die Haftung des Wagenhalters gegenüber dem EVU und dem Infrastrukturbetreiber gilt.
EVU und Infrastrukturbetreiber haften einander dagegen – wie gegenüber der Allgemeinheit –
aus Gefährdung
. Diese Haftung ist nach nationalem Recht nur bei höherer Gewalt ausgeschlossen, nach dem internationalen Infrastrukturnutzungsrecht COTIF/CUI hingegen bereits bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses.
Übertragen auf den Unfall im Gotthard-Basistunnel 2023 bedeutet dies, dass der Halter des den Unfall auslösenden Wagens dem verwendenden EVU und dem Infrastrukturbetreiber nur haftet, wenn ihm eine
schuldhafte Verletzung seiner Instandhaltungspflicht
vorgehalten werden kann. Das EVU des entgleisten Zuges haftet dem Infrastrukturbetreiber dagegen nach
schweizerischen
Recht aus Gefährdung, da es sich schwerlich auf höhere Gewalt berufen kann.
Hier setzt nun die schweizerische Kritik an: Es war doch die Radscheibe eines EVU-fremden Wagens, die – wohl von niemandem verschuldet (sonst wäre der Fall schnell gelöst) – gebrochen ist und den hohen Sachschaden des Infrastrukturbetreibers ausgelöst hat. Warum soll dafür nicht der Halter dieses Wagens einstehen müssen?
Auf den ersten Blick ist dieser Gedanke bestechend und er hat seine Umsetzung auch in einer internationalen Rechtsvorschrift gefunden: In dem ....
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Liga der AVV Experten
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Und damit zurück zum
Eisenbahnverkehr
: Hier steht am Anfang die Feststellung, dass es heute viele Beteiligte am Eisenbahnbetrieb gibt, die in Haftung geraten können: nicht nur Infrastrukturbetreiber, EVU und Wagenhalter, sondern auch Lokvermieter, Personaldienstleister, Gleisbauunternehmen und weitere Dienstleister. Warum wird nur eine Gefährdungshaftung für Wagenhalter diskutiert, nicht auch für Lokvermieter oder einen Personalvermittler, dessen Lokführer während der Fahrt einen Schwächeanfall oder Herzinfarkt erleidet und deshalb zu schnell über eine Weiche oder an einem Halt zeigenden Signal vorbeifährt und dadurch einen Unfall auslöst? Das Aufeinandertreffen der Gefährdungshaftungen von EVU und Infrastrukturbetreiber bereitet bereits eine Reihe von Problemen, die potenziert würden, wenn weitere Gefährdungshaftungen anderer Beteiligter am Eisenbahnbetrieb hinzukämen.
Soll also für Wagenhalter eine Gefährdungshaftung eingeführt werden?
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