Willkommen zur Gratis-Ausgabe des AVV-Newsletters von BahnVerstand. In der heutigen - inhaltlich gekürzten - Ausgabe finden Sie:
Das Ergebnis des kniffligen AVV-Falls vom Monat Oktober 2024: "Wer trägt die Umladekosten bei Wagenschäden?!"
Einen Gastbeitrag von Dr. Erik Evtimov über die Abgrenzung zwischen Beförderungsrecht und Wagenverwendungsrecht. Zu diesem Thema hat Evtimov beim Basler Tag der AVV Praxis 2024 einen Vortrag gehalten.
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Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre. Kommen Sie gut durch die neue Woche, Ihr
Der Oktober-Fall handelte davon, dass SBB Cargo vier angemietete beladene Güterwagen wegen Ausbröckelungen an den Laufflächen ausgesetzt hat. Ausbröckelungen gelten als Verschleißschäden, diese Schäden trägt der Halter - gilt das in diesem Fall auch für die Umladekosten? Die Teilnehmer der online-Diskussion waren sich am Ende einig, dass...
... die Umladekosten Teil der Kosten für die Wiederherstellung der Lauffähigkeit sind, sofern die Umladung notwendig war und das EVU die Notwendigkeit begründen / anderweitig nachweisen kann, dass die Umladung die wirtschaftlichste Lösung war.
... eine gemeinsame Abstimmung des weiteren Vorgehens zwischen dem EVU und dem betroffenen Halter sicherlich immer die beste Variante ist.
... der fehlende Kostenvoranschlag für Umladekosten an den Halter ...
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+++ hier lesen nur Mitglieder der Liga der AVV Experten weiter, die auch das vollständige Ergebnisprotokoll erhalten. +++
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Für den nächsten kniffligen AVV-Fall reservieren Sie bitte schon jetzt Donnerstag, 21. November 2024 15:30 – 17:00 Uhr. (Klick auf dem Datum öffnet den Kalendereintrag).
Interesse am Mitschnitt?
Wir könnten künftig die online-Diskussion "der knifflige AVV-Fall des Monats" aufzeichnen und anschliessend abrufbar machen auf der BahnVerstand-Webseite. Nicht im öffentlichen Bereich, sondern in der "Liga-Bibliothek", auf welche die Mitglieder der Liga der AVV-Experten zugreifen können.
@Liga-Mitglieder: Fänden Sie die Mitschnitte interessant, würden Sie sich das anschauen? Weil in der Diskussion oft mehr Aspekte besprochen werden, als nachher im Protokoll festgehalten werden?
@Teilnehmer der online-Diskussion: Fänden Sie das Mitschneiden in Ordnung oder eher nicht gut?
Nach unserem kniffligen AVV-Fall September 2024 habe ich VdV und VPI über den Wunsch der Teilnehmer informiert, dass die beiden Verbände eine Handreichung erarbeiten, damit wir in Zukunft die ermüdenden Auseinandersetzungen zwischen Bahnen und Haltern bei Laufflächenschäden an nur einem Wagen / nur einer Achse überwinden können.
Liebe Leser, Sie können dazu beitragen, dass dieses Vorhaben in die Tat umgesetzt wird;
sprechen Sie Ihre Ansprechpartner bei VdV und VPI an. Erklären Sie, dass auch Sie ein Problem mit dem Status quo haben und dass auch Sie die Verbände bitten, für diese Fälle eine abgestimmte Vorgehensweise zu erarbeiten.
Jeder Impuls von Ihnen wird dazu beitragen, dass die Verbände die Dringlichkeit Ihres Anliegens erkennen. Und wenn Verbände etwas können, dann das: die Interessen ihrer Mitglieder vertreten!
Also - lassen Sie Ihren Verband wissen, welches Interesse Sie beim Thema Laufflächen-Schäden haben!
Ich danke Ihnen dafür im Voraus.
"Beförderungs- und Wagenverwendungsrecht unterscheiden sich erheblich"
Der stellvertretende Generalsekretär des Internationalen Eisenbahn–transportkomitees, Dr. Erik Evtimov, hat auf dem Basler Tag der AVV-Praxis über den dogmatischen Unterschied zwischen dem Beförderungsmittel- und dem Verwendungsrecht informiert. Ich habe gedacht, das könnte Sie interessieren. Ich danke Erik Evtimov, dass er mir seine Ausführungen nun auch noch in Form eines Artikels bereit gestellt hat. Für Rückfragen erreichen Sie den Autoren unter erik.evtimov@cit-rail.org
Der internationale Eisenbahnverkehr beruht auf zwei wichtigen Rechtsbegriffen, die oft miteinander verwechselt werden: dem Beförderungsrecht und dem Wagenverwendungsrecht. Beide Regelwerke haben unterschiedliche Anwendungsbereiche und Haftungssysteme. Das Beförderungsrecht regelt die Beförderung von Gütern, während das Wagenverwendungsrecht die Verwendung von Güterwagen als Beförderungsmittel regelt. Die beiden Konzepte sind grundverschieden, obwohl sie eng miteinander verbunden sind.
Das Beförderungsrecht - die ER CIM
Das Beförderungsrecht, wie es in Einheitlichen Rechtsvorschriften über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern CIM festgelegt ist, regelt die Güterbeförderung auf internationaler Ebene. Dieser Rechtsvorschriften sind Anhang und damit Teil des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF). Die ER CIM legen die Rechte und Pflichten zwischen Absender, Beförderer und Empfänger fest. Der CIM-Vertrag kommt durch die Annahme des Gutes und die Ausstellung eines Frachtbriefes zustande. Dieser Frachtbrief dient als Beweis für das Bestehen eines Beförderungsvertrages. Der Beförderer haftet grundsätzlich für Verlust oder Beschädigung des Gutes sowie für die Einhaltung der Lieferfristen. Bei verspäteter Ablieferung kann der Frachtführer haftbar gemacht werden, es sei denn, er kann nachweisen, dass er durch unvermeidbare Umstände oder höhere Gewalt daran gehindert wurde.
Die Haftung ist ein zentraler Aspekt des Beförderungsrechts. Nach Artikel 41 § 1 CIM haftet der Beförderer für Schäden an der Ladung, die während der Beförderung entstehen, sofern er sich nicht entlastet. In Ausnahmefällen, z.B. bei höherer Gewalt oder bei Umständen, auf die der Beförderer keinen Einfluss hat, kann der Beförderer von seiner Haftung befreit
Recht der Wagenverwendung - Die ER CUV und der AVV
Im Gegensatz zum Beförderungsrecht regelt das Wagenverwendungsrecht der ER CUV das Verhältnis zwischen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Wagenhalter. Die ER CUV beziehen sich auf die Verwendung von Güterwagen als Beförderungsmittel und stellen sicher, dass die Fahrzeuge in einem ordnungsgemässen Zustand sind und sicher eingesetzt werden. Die Haftung bezieht sich auf den Verlust oder die Beschädigung des Wagens selbst, nicht auf die beförderten Güter.
Die Rechtsstrukturen im Beförderungs- und Wagenverwendungsrecht basieren auf unterschiedlichen Rechtsquellen und Haftungssystemen, die beide im Eisenbahnverkehrs eine zentrale Rolle spielen. Gerade Praktiker im Schadenmanagement sollten die Unterschiede zwischen diesen beiden Rechtsbereichen kennen, um die jeweiligen Rechte und Ansprüche der Akteure sauber voneinander abzugrenzen.
+++
Auch das noch
Die Entstehungsgeschichte des Kinos ist eng verbunden mit – Sie ahnen es schon – der Eisenbahn. Die erste Vorführung der Brüder Lumière war im Jahr 1895 oder 1896 der Film
L’Arrivée d’un train en gare de La Ciotat.
Der Film dauert 30 Sekunden und zeigt nicht mehr und nicht weniger als die Einfahrt eines Zuges in einen Bahnhof. Zug hält an, Leute steigen aus, Leute steigen ein. Ende. Aus heutiger Sicht eine banale Szene, aus damaliger Sicht eine lebensveränderndes Erlebnis, eben weil die Bilder laufen gelernt haben.
Laut Wikipedia Eintrag "
Eisenbahn im Film
" führte die große Popularität der Lumière-Filme zu zahlreichen Nachahmungen des Eisenbahnmotivs im Film (fast so, als könne man mit der Kamera nur Eisenbahnmotive einfangen). Wenige Monate nach "L'Arrivé..." entstand im französischen Rennes ein Film, bei dem die Filmkamera auf den Kuhfänger einer Dampflokomotive montiert wurde und so die Bewegung des Zuges durch die Landschaft direkt aufgezeichnet werden konnte. Die auf diese Weise aufgenommenen Eisenbahnfilme entwickelten sich in kurzer Zeit zur beliebtesten Variante der dokumentarischen Landschaftsaufnahmen (meist als Panorama, pris d’un train ... ‚vom Zug aus gefilmtes Panorama‘ bezeichnet) und Reisefilme, die in den Katalogen der Brüder Lumière den Hauptteil der Filme ausmachten.
Die sogenannten "Führerstandsmitfahrten", die in den 1990er Jahren zu nachtschlafender Zeit über unsere Fernsehbildschirme flimmerten, hatten also bereits einen 100-jährigen Ursprung! Heute ehren wir den Urfilm und sagen "Film ab!
AVV-Newsletter
ISSN 3042-464X
Verantwortlich für den Inhalt:
Dr. Christoph Gabrisch
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn | CHE-260.248.148
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